Die Verordnung (EU) 2019/2088 („Offenlegungs-VO“) bildet die Grundlage für die Erteilung der folgenden Informationen. Mit dieser Verordnung werden harmonisierte Vorschriften über die Transparenz in Bezug auf die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken, die allfällige Berücksichtigung nachteiliger Nachhaltigkeitsauswirkungen und die Bereitstellung von Informationen über die Nachhaltigkeit von Finanzprodukten festgelegt. Wir, die Onsight Ventures Management GmbH („OVM“), sind bestrebt, Ihnen die offenzulegenden Informationen im Folgenden klar und verständlich zu erteilen. Sollten Sie dennoch Fragen haben, so können Sie sich gerne an uns wenden.
Nachhaltigkeitsrisiken im Sinne der Offenlegungs-VO sind Ereignisse oder Bedingungen in den Bereichen Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung, deren Eintreten tatsächlich oder potenziell wesentliche negative Auswirkungen auf den Wert der Investition haben könnte. Unsere Strategie zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken liegt zum einen darin, dass wir insbesondere keine Investitionen in Unternehmen tätigen, von denen wir wissen, dass sie eine der folgenden Geschäftstätigkeiten ausüben: Tabak, destillierter Alkohol, Waffen und Munition, Casinos und vergleichbare Unternehmen, spezifische elektronische Datenprogramme oder Lösungen in Bezug auf die oben genannten Aktivitäten oder Pornografie; Investitionen in Unternehmen, die ihrerseits in einer Geschäftsbeziehung oder in einem sonstigen wirtschaftlichen Verhältnis zu Unternehmen stehen, die eine oder mehrere der zuvor genannten Geschäftstätigkeiten ausüben (etwa die sog. „Zulieferer-Betriebe“), schließen wir allerdings explizit nicht aus. Zum anderen liegt unsere Strategie zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken darin, dass wir uns im Interesse unserer Investoren keinen weiteren Einschränkungen unterwerfen wollen, weshalb wir uns generell vorbehalten, entweder auf Investitionen zu verzichten oder aber trotz Vorliegen von – auch erheblichen – Nachhaltigkeitsrisiken zu investieren. Wir bewerten die zu erwartenden Auswirkungen von Nachhaltigkeitsrisiken auf die Rendite des von uns verwalteten alternativen Investmentfonds („AIF“) insofern als ausgeglichen, als sich diese Risiken unseres Erachtens sowohl positiv, als auch negativ auswirken können.
Wir haben uns gemäß Artikel 4 der Offenlegungs-VO dazu entschieden, nachteilige Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (Sozial- und Arbeitnehmerbelange, die Achtung der Menschenrechte und die Bekämpfung von Korruption und Bestechung) im Rahmen unserer Tätigkeit als Verwalter alternativer Investmentfonds („AIFM“) nicht zu berücksichtigen (sog. „opt-out“). Die klaren Gründe hierfür sind, dass mit einem allfälligen „opt-in“, also der Entscheidung zur Berücksichtigung von nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren einerseits zusätzliche gesetzliche Anforderungen und ein administrativer Mehraufwand einhergingen, die sich angesichts der Art, Größe und Geschäftsausrichtung unseres Unternehmens nicht rechtfertigen, und andererseits angesichts der derzeit vorherrschenden Daten- und Informationslage (insb. Unternehmen, Regulator) noch zu wenig Klarheit und inhaltliche Qualität vorliegt.
Ungeachtet dessen sind uns das Thema Nachhaltigkeit und die genannten Nachhaltigkeitsfaktoren natürlich sehr wichtig, weshalb wir im Rahmen unserer Strategie zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken, wie generell im Rahmen unserer Tätigkeit als AIFM, bestimmte, aus unserer Sicht wesentliche Aspekte berücksichtigen; so tätigen wir insbesondere keine Investitionen in Unternehmen, von denen wir wissen, dass sie eine der folgenden Geschäftstätigkeiten ausüben: Tabak, destillierter Alkohol, Waffen und Munition, Casinos und vergleichbare Unternehmen, spezifische elektronische Datenprogramme oder Lösungen in Bezug auf die oben genannten Aktivitäten oder Pornografie.
Wir verfügen über eine Vergütungspolitik, die u.a. zum Ziel hat, Interessenkonflikte im Zusammenhang mit Vergütungen unserer MitarbeiterInnen bestmöglich zu verhindern. Unsere Vergütungspolitik entspricht aber auch dem Nachhaltigkeitsgedanken: Sie enthält keine Regelungen, die nicht in Einklang mit unserem Umgang mit dem Thema Nachhaltigkeit und insbesondere mit unserer Strategie zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken stehen.
Im Folgenden der diesbezügliche Auszug aus unserer Vergütungspolitik: „Die Vergütungspolitik steht in Einklang mit der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken und insbesondere unserer diesbezüglichen Strategie, zumal sie – aus Sicht ex ante – keine Inhalte aufweist, die diesbezügliche negative Auswirkungen zur Folge haben könnten.“
Wir als OVM sind kein Mitglied supranationaler oder internationaler Gremien bzw. Organisationen, die uns zur Einhaltung weitergehender Anforderungen verpflichten würden.
Der von uns verwaltete AIF investiert keinen festen Prozentsatz in Portfoliounternehmen, die auf ökologische und/oder soziale Merkmale ausgerichtet sind. Der AIF stellt keinen Fonds im Sinne von Artikel 8 oder Artikel 9 der Offenlegungs-VO dar und erfüllt auch nicht die Anforderungen an einen Taxonomie-konformen Fonds im Sinne der Verordnung (EU) 2020/852 („Taxonomie-VO“); die diesem Finanzprodukt zugrunde liegenden Investitionen berücksichtigen nicht die EU-Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten